07.07.2015

Ein wichtiger Schritt zum fairen Wettbewerb

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Das Bundeskartellamt hat sein Missbrauchsverfahren gegen die Deutsche Post AG (DPAG) abgeschlossen. Die Behörde wirft der DPAG vor, in der Vergangenheit ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Briefdienstleistungen missbräuchlich ausgenutzt und dadurch Wettbewerber behindert zu haben.

Trotz der Öffnung der Postmärkte hat die DPAG mit einem Marktanteil von deutlich über 80% weiterhin eine Vormachtstellung im Bereich lizenzpflichtiger Briefdienstleistungen. Als marktbeherrschender Dienstleister ist die DPAG verpflichtet, Wettbewerbern einen Teilleistungszugang zu ihrem Netz anzubieten. Wird dieser in Anspruch genommen, liefern Wettbewerber Briefe, die zuvor beim Kunden eingesammelt und aufbereitet, d.h. frankiert, nummeriert und vorsortiert wurden, in ein Briefzentrum der DPAG ein, die die weitere Beförderung übernimmt. Für diese Leistung stellt die DPAG das sogenannte Teilleistungsentgelt in Rechnung.

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die DPAG mittels sog. Zielpreisverträge mit vier Großversendern Briefpreise vereinbarte, die unter denen lagen, die ein Wettbewerber für den Zugang zum Zustellnetz der DPAG zahlen muss. Somit lag eine sog. Preis-Kosten-Schere vor. Diese Preis-Kosten-Scheren behindern Wettbewerber der DPAG, weil diese dadurch nicht in der Lage sind, den betroffenen Briefkunden ein wettbewerbsfähiges Angebot zu unterbreiten.

Ein weiterer Verstoß gegen das Missbrauchsverbot lag darin, dass die günstigen Entgelte teilweise davon abhängig gemacht wurden, dass der große Versender fast seinen gesamten Bedarf an Briefdienstleistungen bei der Deutschen Post deckt. Auch derartige Treuerabatte behindern die Wettbewerber der DPAG. Die DPAG hat die missbräuchlichen Maßnahmen zwischenzeitlich eingestellt. Da das Unternehmen im Verfahren die Auffassung vertrat, das beanstandete Verhalten sei zulässig, war eine feststellende Entscheidung geboten, um möglichen Wiederholungsfällen vorzubeugen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 

Quelle: Bundeskartellamt vom 07.07.2015

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